Arbeitsrecht

Minijobs - Wechselnde Arbeitszeit / Abrufarbeit

Bei variablen Arbeitszeiten von Minijobbern gilt nach der Novellierung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine wöchentliche und tägliche Mindestarbeitszeit, die auch vergütet werden muss, wenn nicht gearbeitet wird. Wenn schriftlich keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, gelten jetzt 20 Stunden als vereinbart. Es wird also nunmehr immer ein Mindestlohn von EUR 795,85 unterstellt.

Auch wenn Sie sich mit dem Arbeitnehmer einig sind, dass dies nicht gerechtfertigt ist, besteht die Gefahr, dass im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen die Prüfer den Betrag von EUR 795,85 als Grundlage nehmen und Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.

Unser Ratschlag

Legen Sie die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit schriftlich fest und verstetigen Sie, wenn möglich das Gehalt. Die Arbeitszeit mag flexibel sein, aber wenn das Gehalt monatlich gleich bleibt, liegt keine "Abrufarbeit" vor.

Auch Arbeitszeitkonten bieten eine gute Möglichkeit auf Personalengpässe zu reagieren. Es reicht aber nicht aus, nur den Stundenlohn zu fixieren.

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